Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 3. 
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht ein— 
geschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede 
Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
Erfolgt der Leichentrausport nicht mittels Eisenbahn und nur auf geringe Entfernung, 
so kann die Distriktepolizeibehörde den Transport in einem einfachen Sarge von hartem 
Holze mit gut ausgepichten Fugen, oder auch, wenn die Leiche unmittelbar zum Friedhofe 
des Bestimmungsortes verbracht wird, in einem an den Fugen gut verpichten Sarge von 
weichem Holze gestatten. 
8. 4. 
Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von Säge- 
mehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt, und es muß diese Schicht mit 
fünfprozentiger Karbolsäurelösungs) reichlich besprengt sein. 
8. 5. 
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer 
Jahreszeit, kann von der zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Behörde nach dem 
Gutachten des beamteten Arztes eine Behandlung der Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln 
verlangt werden. 
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher, 
die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen muß außer- 
dem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle (auf 
die Leiche eines Erwachsenen mindestens 1 Liter gerechnet) oder dergleichen für Unschädlich- 
machung der Leiche gesorgt werden. 
S. 6. 
Jedem Leichentransport ist ein Begleiter beizugeben; als Begleiter sind von der den 
Leichenpaß ausstellenden Behörde nur zuverlässige Personen zuzulassen. 
*) Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acillmm carbolicnm li#neln#lum) ist in 18 Theilen 
Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen.
	        
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