Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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„20 Prozent aus der Nachzahlungssumme für den Gesammtzeitraum, auf welchen sich 
„die Nachzahlung erstreckt, zu leisten." 
„Für den Fall, daß vor dem 1. Oktober 1888 den zur Mitgliedschaft des 
„allgemeinen Unterstützungsvereines bercchtigten neu angestellt werdenden Staatsdienern 
„durch die k. Staatsregierung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, der Töchter- 
„kasse beizutreten, wird den in der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachträglich zur 
„Töchterkasse Beitretenden außer der Nachzahlung der Beiträge nur ein Zuschlag von 
„jährlich 10 Prozent der Nachzahlungssumme für den Gesammtzeitraum auferlegt und 
„den vor der bezüglichen Enticheidung der k. Staatsregierung unter den in Abs. 2 
„namhaft gemachten Bedingungen nachträglich Beigetretenen die Hälfte des ent- 
„richteten 20prozentigen Zuschlages zurückerstattet.“ 
München, den 23. Februar 1888. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Bekauntmachung, Abänderung der bayerischen Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen 
für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern betreffend. 
Rgl. Rriegsministerium. 
Vom 1. April 1888 ab wird mit Allerhöchster Ermächtigung an Stelle des Bezirks- 
kommandos 1. München das Bezirkskommando II. München als Vermittlungsbehörde im 
Sinne des §. 16 der „Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ — Gesetz= und Verordnungsblatt 
1882 Nr. 43 — bestimmt. 
Hiernach ändert sich Ziffer 5a der im Gesetz= und Verordnungoblatt 1885 Nr. 49 
(Seite 676) bekannt gegebenen Ausführungsbestimmungen zu dem vorerwähnten Paragraphen. 
München, den 26. Febrnar 1888. 
v. Heinleth. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D.
	        
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