Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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haus und Schloß Guttenberg, Guttenberg mittleres Schloß, Nittergut zum f.# xg. 
Sternenhäuser Schlößlein, Rittergut Maierhof, Rittergut Streichenreuth, NRitter- 
gut Breitenreuth, Burggut Hummendorf, NRittergut Untersteinach oder der Wall 
zu Triebenreuth und den sämmtlichen walzenden Grundstücken von Guttenberg 
und Umgebung mit Ausnahme der Besitzung bei Sauerhof gegen die nämliche 
prozentable Entschädigung der weiblichen Nachkommenschaft, welche nachstehend unter 
lit. b der weiblichen Descendenz der Linie Guttenberg-Steinenhausen für 
diejenigen Objekte bestimmt ist, auf welche die Freiherrn von und zu Gutten- 
berg seither keine Successionsrechte hatten, substituirt wird und substituirt bleibt, 
wobei übrigens ausdrücklich zugegeben wird, daß die Freiherrn von und zu 
Guttenberg nach dem Mannsstamme der Linie Guttenberg-Steinenhausen 
auch die übrigen Freiherrn von Guttenberg zur Fideikommißfolge berufen 
dürfen, 
daß die Freiherrn von und zu Guttenberg für den Grundbesitz mit 
Ausnahme der in ihrer Anmeldung zum k. Oberlandesgerichte Bamberg vom 
27. April 1885 (Act.Num. 68 der Fid.-Commiß-Akten) einzeln aufgeführten 
und zu Folge bereits bestehender aus dem Lehenverbande herrührender Suaccessions= 
rechte ohne Entschädigung auf sie übergehenden Objekte an die weibliche Des- 
cendenz des letzten Repräsentanten der Guttenberg-Steinenhauser Linie, 
in Ermangelung solcher Descendenz an die Schwestern des letzten Fideikommiß- 
besitzers und bezw deren Descendenz eine Entschädigung bezahlen, welche in 
zwanzig unverzinslichen Jahresraten zu entrichten, hypothekarisch sicher zu stellen 
ist und welche beziffert: 
au) wenn ordnungsmaßige Rechnungen auf zwanzig Jahre zurück von den Be- 
rechtigten vorgelegt werden können und wollen, zwanzig mal fünf und 
siebenzig Prozent der reinen Jahresrente nach dem Durchschnitte der letzten 
zwanzig Jahre, 
#lb) außerdem den fünffachen Betrag des für die staatliche Besteuerung fixirten 
Reinerträgnisses der treffenden Objekte, nach gegenwärtigem bayr. Grund- 
steuerkataster, sohin pro Einheit der Grundsteuer-Verhältnißzahl fünf Gulden 
— acht Mark 577. J.
	        
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