Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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C. Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers. 
Lasten des Fideikommisses. 
§. 5. 
1. Das Eigenthum an dem Fideikommißvermögen steht nicht dem jedesmaligen Fidei- 
kommißinhaber allein, sondern auch den übrigen zur Nachfolge Berechtigten der Gesammt- 
familie Guttenberg-Steinenhausen zu, welch letztere die nach §. 43 des Fideikommiß- 
edikts sich hieraus ergebenden Berechtigungen anzusprechen haben. 
Die Rechte der Anwärter der Gesammtfamilie von und zu Guttenberg bemessen 
sich nach § 84 Abs. 2 a. a. O. 
2. Der jeweilige Fideikommißbesitzer hat alle Rechte und Verpflichtungen eines Nutzungs- 
eigenthümers. 
Ihm gebührt demnach die Verwaltung und der Genuß des gesammten Fideikommiß- 
vermögens, er hat aber auch alle Lasten zu tragen. 
Er ist verbunden, die Fideikommisgüter in gutem Stande zu erhalten und hierauf 
stets den Fleiß eines guten Hausvaters zu verwenden. 
Verminderung der Substanz, welche nicht in einem unverschuldeten Unglücksfalle ihren 
Grund hat, ist derselbe aus den Fideikommißrenten oder aus seinem sonstigen Allodialver- 
mögen zu ersetzen verbunden. 
Im Uebrigen haben die Bestimmungen des Fideikommißediktes in Anwendung zu 
kommen. 
3. Hermann Amand Paul Felix Freiherr von Guttenberg verbleibt bis zu seinem 
Lebensende in dem alleinigen Genusse der Fideikommißbestandtheile, ohne irgend welche 
Apanage seinen Söhnen oder Töchtern entrichten zu müssen. 
4. Jeder nachfolgende Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, den nachgebornen Söhnen 
des Vorbesitzers jährlich eine Apanage auszubezahlen, auf welche dieselben mit Eintritt der 
gesetzlichen Volljährigkeit Anspruch zu machen haben. 
Dieselbe besteht, wenn nur ein einziger Nachgeborner vorhanden ist, in zweitausend 
Mark, wenn deren zwei, in je eintausend Mark, wenn deren drei, in je siebenhundert 
Mark, wenn deren mehr vorhanden sind, in je einem gleichen Kopftheile der Summe von 
zweitausend einhundert Mark.
	        
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