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Nach Ableben der sämmtlich Apanagirten fällt die Apanage wieder an den jeweiligen
Fideikommißbesitzer zurück, und fließt den nachgebornen Söhnen dieses letzteren, bei welchen
wieder auf die nämliche Art, wie bereits angegeben, zu verfahren ist, allein zu, so daß
immer nur eine Generation der Nachgebornen Anspruch auf die festgesetzten Apanagen zu
machen hat.
5. Jeder Fideikommißbesitzer hat der Wittwe seines Vorgängers ein jährliches Witthum
von zweitausend Mark zu bezahlen.
Außerdem sind derselben einige Zimmer nach Bedarf im Schlosse zu Kirchlanter ein-
zuräumen. Die Zimmer zu vermiethen ist ihr nicht gestattet.
Sämmtliche Ansprüche erlöschen bei Wiederverehelichung und stehen selbstverständlich der
Wittwe des letzten Fideikommißbesitzers aus der Linie Guttenberg-Steinenhausen auch
gegen den Nachfolger aus der Linie von und zu (uttenberg zu.
Den Anspruch auf das ausgesetzte Witthum mit Wohnung hat stets nur eine Wittwe.
Wenn mehreie Wittwen vorhanden sind, gelangt nur eine nach der anderen auf Ableben
der Vorgängerin in den Bezug.
6. Der zum Rittergute Kleinbardorf gehörige Grundbesitz soll einen Fond nach
§. 12 des Fideikommißedikts bilden, aus dessen Renten die sub Ziff. 4 und 5 ausgeführten
Apanagen und Witthum zu bestreiten sind. Dieselben sollen auf diesem Fond als Lasten
des Fideikommisses immatrikulirt werden.
Ueber etwaige Rentenüberschüsse steht dem Fideikommißbesitzer die freie Verfügung zu.
7. Die Wittwen der nachgeborenen Söhne haben auf Witthum mit Wohnung keinen
Anspruch.
8. Hinsichtlich des Unterhaltes, der Aussteuer der Töchter und Schwestern eines
Fideikommißbesitzers hat es bei den Bestimmungen des §. 46 des Fideikommißediktes sein
Bewenden. Die aus einer stiftsmäsjigen Ehe des Fideikommißbesitzers hervorgegangenen
Töchter sind zur Aufnahme in ein oder mehrere Stifte rechtzeitig anzumelden.
9. Die Wittwe des k. Kämmerers Friedrich Karl Freiherrn von Guttenberg und
Mutter des Hermann Amand Paul Felix Freiherrn von Guttenberg: Mathilde Frei-
frau von Guttenberg, geb. von Stetten zu Mitterau in Niederösterreich, bezieht
ein jährliches Witthum von eintausend zweihnndert Gulden d. i. zweitausend
sieben und fünfzig Mark 14 —,