Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Fräulein Louise Freiin von Guttenberg, Schwester des Philipp Adalbert Freiherrn 
von Guttenberg in Bamberg, eine jährliche Apanage von sechshundert Gulden, 
d. i. eintausend acht und zwanzig Mark 57 7. 
Die Apanage ist auf das Rittergut Steinenhausen, das Witthum auf das Ritter- 
gut Kirchlanter als Fideikommiß-Schuld II. Klasse einzutragen. 
8. 6. 
1. Veräußerungen, welche die Substanz des Fideikommisses vermindern, sind unter- 
sagt, soweit sie nicht die bestehenden Gesetze ausdrücklich gebieten, oder ein von dem Fidei- 
kommißgerichte anerkannter Bedürfnißfall vorliegt. 
In gleicher Weise sind alle jene Handlungen und Rechtsgeschäfte unstatthaft, durch welche 
eine Verminderung der Substanz herbeigeführt werden könnte. 
Vorbehaltlich der Genehmigung des Fideikommiß-Gerichts ist jedoch statthaft: der Aus- 
tausch einzelner Grundstücke zum Zwecke der Arrondirung, die Veräußerung einzeln oder 
entfernt liegender Grundstücke oder eines Gutes, wenn der Erlös zum Ankaufe von besseren 
und näher liegenden Grundstücken oder zum Erwerbe eines besser geeigenschafteten Gutes 
verwendet werden kann, und Abtretung von Grundeigenthum zu öffentlichen Zwecken. 
Endlich soll auch die Veräußerung einzelner Grundstücke, sowie eines ganzen Gutes 
gegen Erlage dem Erlöse entsprechender Werthpapiere nicht ausgeschlossen sein, wenn hienach 
das in §. 2 des Fideikommiß-Edikts zur Errichtung eines Familienfideikommisses geforderte 
Grundvermögen noch übrig bleibt. 
2. Kein Fideikommißbesitzer ist berechtigt, dem jeweilig forstlich festgesetzten Wirth- 
schaftsplane zuwiderlaufende Nutzungen aus den Waldungen zu ziehen, weßhalb jeder den- 
selben überschreitende Holzhieb untersagt ist. 
8.7. 
Die Fideikommißbesitzer sollen zwar in der Disposition über dasjenige, was sie aus 
ihren Ersparnissen oder auf sonstige Weise erwerben, nicht beschränkt sein, jedoch wird von 
jedem derselben erwartet, daß er dem Zwecke der Stiftung entsprechend auf die Vermehrung 
des Fonds unter billiger Rücksichtnahme auf seine übrigen Familienglieder und insbesondere 
auf den Pflichttheil der Notherben nach Möglichkeit Bedacht nehme.
	        
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