Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

9. 145 
8. 8. 
Den Stiftern des Fideikommisses bleiben die in §. 94 des Fideikommiß-Edikts ein- 
geräumten Rechte, so lange noch beide sich am Leben befinden, vorbehalten. 
Die nämlichen Rechte werden dem Mitstifter Hermann Amand Paul Felix Freiherrn 
von Guttenberg auch nach dem Ableben des Mitstifters Philipp Adalbert Freiherrn 
von Guttenberg gewährt. 
§. 9. 
Die einseitige Abänderung der über die Substitution der Linie von und zu Gutten- 
berg getroffenen Bestimmungen ist unzulässig. Ebenso unstatthaft ist ohne Zustimmung 
des Chefs der Freiherrn von und zu Guttenberg, welcher in diesem Fall die 
Familie allein vertritt, jede Veräußerung von Objekten, auf welche den Freiherren von 
und zu Guttenberg schon seither Successionsrechte zustehen und unter dem 27. April 
1885 (cfr. Act. Nr. 68 der Fideikommiß-Akten) von ihnen angemeldet worden sind. 
Dieses den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fideikommiß wird, da auf die 
gemäß §. 26 des Edikts über die Familienfideikommisse ergangene Ediktalladung Niemand 
mit Ansprüchen aufgetreten ist, welche die Constituirung hindern oder aushalten könnten, 
mit Vorbehalt der Rechte beim Ableben der Gründer vorhandener Notherben auf den Pflicht- 
theil gemäß §§. 19 und 29 des Fideikommiß-Edikts bestätigt, gemäß §. 30 a. a. O. und 
§. 14 der Allerh. Verordnung vom 3. März 1857, „die Behandlung der Familienfidei- 
kommisse betreffend“, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und 
Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
Bamberg, am 9. Februar 1888. 
Königl. Oberlandesgericht Bamberg. 
(l. S.) Präsident v. Wallmenich. 
Kanffmann.
	        
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