Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Unterstützungsansprüche findet gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde, wenn diese nicht 
ohnehin die Kreisregierung ist, Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern, 
binnen einer Frist von vierzehn Tagen statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung 
ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuläßig. 
Die im §. 8 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten über Ersatzansprüche 
werden in erster Instanz von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, 
Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse, bei Ansprüchen gegen eine andere — juristische 
oder physische — Person von der Aussichtsbehörde jener Gemeinde, Gemeindekrankenver- 
sicherung oder Krankenkasse, welche den Anspruch erhebt, entschieden. Gegen den Bescheid 
der Aufsichtsbehörde findet, wenn diese nicht ohnehin die Kreisregierung ist, Beschwerde an 
die k. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer Frist von vierzehn Tagen statt. Gegen 
die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuläßig. 
Auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof 
findet der Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Er- 
richtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, 
Anwendung. 
Gegeben zu München, den 3. März 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
IDr. Erhr. v. Unz. IDr. v. Riedel. Frhr. u. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
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