Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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eh-und Derordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
M II. 
Muünchen, den 13. März 1888. 
Inhalt: 
Geses. vom 8. März 1888, Abänderung des Gesetzes über das Gebührenwesen betr. — Bekanntmachung 
10. März 1888, dienstich Verhältnisse der Techniker der Flurbereinigungs-Kommission betreffend. — 
Mia anutmachung vom 12. März 1888, Maßregeln gegen die Manl-= und Klauenseuche betreffend. — 
Königlich Alerhäe iin zur Annahme einer fremden Dekoration. 
  
  
Gesetz, Abänderung des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. 
Im Hamen Seiner Majestät des Rönigs. 
Trityold. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes 
3 » 18 August 1879 
über das Gebührenwesen vom —26 1866 beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. J. 
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
3) bei Verträgen mit einem Werthsgegenstande bis zu 600 Mark ein- 
schließlich. 
Abs. 2. Sind bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in 
auf= und absteigender Linie (Ziffer 1) auf Seite der Letzteren beren Ehegatten 
)
	        
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