AM II. 151
Nr. 3432.
Bekanntmachung, dienstliche Verhälmisse der Techniler der Flurbereinigungs-Kommission betr.
Kl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Tinanzen.
Im Uamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß den in dienstlicher Beziehung den
Katastergeometern oder den Bezirkégeometern jeweils gleichgestellten Geometern der Flur-
bereinigungs-Kommission, wenn sie zur Zufriedenheit gedient haben, aber durch Alter oder
Unglück dienst-= und erwerbsunfähig werden, ebenso ihren Wittwen und Waisen, welche kein
zu ihrem Unterhalte hinreichendes Vermögen besitzen, ständige Unterhaltsbeiträge mit Rücksicht
auf die Bestimmungen der Dienstespragmatik angewiesen werden.
Im Anschlusse hieraun wird Folgendes bestimmt:
1. In dienstlicher Beziehung den Kataster= oder Bezirksgeometern gleichgestellt sind
jene bei der Flurbereinigungs-Kommission verwendeten geprüften Messungstechniker, welche
vom k. Staatsministerium des Innern zu Geometern der Flurbereinigungs = Kommission
ernannt werden. Ueber die Ernennung wird Veröffemlichung im Amtsblatte des k. Staats-
ministeriums des Innern erfolgen. Die in vorstehend angegebener Weise aufgestellten
Geometer können bei einem allenfallsigen Uebertritte in den Katasterummessungsdienst in
Ansehung ihres Dienstalters und der nach dem letzteren bemessenen Bezüge die Aurechnung
der Dauer ihrer Verwendung als Geometer der Flurbereinigungs-Kommission beanspruchen.
2. Die Dienstleistung der bei der Flurbereinigungs-Kommission verwendeten Geometer-
Adspiranten, welche die praktische Geometerprüfung mit Erfolg bestanden haben, gilt als
Praxis im Ummessungsdienste im Sime der durch die Entschließung des k. Staatsmini-
steriums der Finanzen vom 6. Februar 1866 Nr. 1696, die Ausbildung und Verwendung
des Geometerpersonales betreffend, (Fin.-Min.-Bl. S. 33) ertheilten Vorschriften.
München, den 10. März 1888.
Dr. u. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v Nies.