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a) auf die im Frieden mittelst der Eisenbahnen zu bewirkenden Transporte der
bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Kaiserlichen Marine,
b) auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende Transporte.
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, Militär-
transport gelten siungemäß auch für die Kaiserliche Marine, für deren. Bereich der Chef
der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (s. §. 8,2).
3. Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieser Ordnung ist jede Eisenbahndirektion
innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auftrags der zuständigen Direktion bei Aus-
führung dieser Ordnung betheiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.
8. 2.
Das Eisenbahnnetz wird durch die Militärbehörde zum Zweck der militärischen Benutzung
in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt.
8. 3.
1. Militärtransporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert,
soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung dieser Züge,
andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angängig ist (§. 15).
2. Für die Militärtransporte, welche hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen Ver-
kehrs befördert werden können, werden eigene Militärzüge gestellt.
Unter den letzteren sind hervorzuheben: Militär-Extrazüge (§. 4) und Militär-Fakultativ=
züge (§. 5).
8. 4.
Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth und
dergleichen) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde von der Eisenbahn-
verwaltung ohne Verzug gestellt.
8. 6.
1. Innerhalb des Fahrplaus für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl von
Zügen (Militär-Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär-Eisenbahn=
behörden nach einem im Voraus von der Eisenbahnverwaltung mit den Militär-Eisenbahn-
behörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen.
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Cintheilung
Cisenbahnnetzes.
Cisenbabn zuge.
Militär-Exlra
Auge.
Mililär
Falultativzügr