Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Benuhunng 
der Telegraphen. 
Milwirkende 
Vchorden 
156 
2. Der letztere Fahrplau ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aenderungen 
unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den militärischen Zwecken an- 
zupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge 
zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Fakultativzüge soll im Allgemeinen ein- 
schließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 278 Minuten auf das Kilometer (22,, Kkm in der 
Stunde oder 375 m in der Minnte) nicht übersteigen. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch und graphisch, 
aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär-Eisenbahnbehörde in 
Ortszeit mitzutheilen. 
Es ist jedoch der Eisenbahnverwaltung gestattet, bei Durchführung der Militär-Fakul- 
tativzüge im einzelnen Falle innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungen des verein- 
barten Fahrplaus vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung der festgesetzten Ankunfts= und 
Abfahrtszeit auf den Uebergangsstationen und unter Wahrung der für militärische Zwecke 
vorgesehenen Aufenthaltszeit auf Zwischenstationen ausführbar erscheint. 
8. 6. 
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden ist gestattet, für den Verkehr unter einander 
und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen der betheiligten Bahngebiete in An- 
spruch zu nehmen. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der Bahntelegraphen seitens 
der Militärbehörden ausschließlich die Festsetzungen des Reglements vom 7. März 1876 
(R. Tel. Regl.). 
2. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche während 
eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, können dieselben 
durch den Vorsteher der Aufgabestation mit dessen Dienststempel beglaubigen lassen. Der- 
artige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen zu befördern (N. Tel. V. S. 4; 
R. Tel. Regl. S. 10). 
Zweiter Abschnitt. 
Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden. 
8. 7. 
Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordunng sind außer den zuständigen Civil— 
behörden und Eisenbahnverwaltungen die nachfolgenden Militärbehörden berufen:
	        
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