Benuhunng
der Telegraphen.
Milwirkende
Vchorden
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2. Der letztere Fahrplau ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aenderungen
unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den militärischen Zwecken an-
zupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge
zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Fakultativzüge soll im Allgemeinen ein-
schließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 278 Minuten auf das Kilometer (22,, Kkm in der
Stunde oder 375 m in der Minnte) nicht übersteigen.
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch und graphisch,
aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär-Eisenbahnbehörde in
Ortszeit mitzutheilen.
Es ist jedoch der Eisenbahnverwaltung gestattet, bei Durchführung der Militär-Fakul-
tativzüge im einzelnen Falle innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungen des verein-
barten Fahrplaus vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung der festgesetzten Ankunfts= und
Abfahrtszeit auf den Uebergangsstationen und unter Wahrung der für militärische Zwecke
vorgesehenen Aufenthaltszeit auf Zwischenstationen ausführbar erscheint.
8. 6.
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden ist gestattet, für den Verkehr unter einander
und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen der betheiligten Bahngebiete in An-
spruch zu nehmen. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der Bahntelegraphen seitens
der Militärbehörden ausschließlich die Festsetzungen des Reglements vom 7. März 1876
(R. Tel. Regl.).
2. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche während
eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, können dieselben
durch den Vorsteher der Aufgabestation mit dessen Dienststempel beglaubigen lassen. Der-
artige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen zu befördern (N. Tel. V. S. 4;
R. Tel. Regl. S. 10).
Zweiter Abschnitt.
Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden.
8. 7.
Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordunng sind außer den zuständigen Civil—
behörden und Eisenbahnverwaltungen die nachfolgenden Militärbehörden berufen: