Liuien
mommissionen.
Bahnhoss
nommandanten.
Trausporlführer.
158
8. 11.
1. Die Linien-Kommissionen vermitteln den Verkehr zwischen der Eisenbahn-Abtheilung
und den dem Gebiet der betreffenden Linie (§. 2) angehörigen betriebführenden Eisenbahn-
verwaltungen.
2. Sie regeln gemeinsam mit den Letzteren die bei einer Militär-Eisenbahnbehörde
angemeldeten Eisenbahntrausporte (§. 16) und überwachen deren Ausführung.
8. 12.
1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf eingesetzt.
2. Sie erhalten ihre Instruktion von der Linien-Kommission, handhaben die mili-
tärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofes, ver-
mitteln zwischen den Führern der Militärtrausporte und den Vertretern der Eisenbahn-
verwaltungen (Stationsvorstehern), schützen auch die Eisenbahnbeamten gegen jeden Eingriff
in deren Funktionen.
3. Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station zu
mischen; halten sie durch die Art desselben das militärische Interesse für beeinträchtigt, so
haben sie derjenigen Militärbehörde, welche sie eingesetzt hat (Ziffer 1), dies zu melden.
8. 13.
1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtrausport bestimmt
die absendende Militärbehörde einen Trausportführer.
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Trausportführer alle erforderlichen Maßnahmen
für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden Eingriffs in den
Gang des Zuges, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Bahndienstes zu ent-
halten. Er ist für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen der
durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen Bescheinig-
ung versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl. §. 53 ff.) und hat auf
Ansuchen dieser Beamten gegen Angehörige seines Trausports wegen Nichtbefolgens bahn-
polizeilicher Anordnungen einzuschreiten.
3.Etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet der Transportführer an deren
Vorgesetzte, an die Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vorhanden, oder an seinen eigenen
Dienstvorgesetzten.