1. *
schaften einzeln oder in geringer Zahl befördert Die Eisenbahnverwaltung darf die Be-
förderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme der Militärpersonen die zulässige Stärke
des Zuges nicht überschritten wird. Siehe auch §. 37, 4.
3. Mit Militärzügen (§ 3, 2) müssen auf Erfordern der Militärbehörden Militär-
transporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten Stärken vom Beginn
an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang übersteigen. Mannschafts= und
Pferdetransporte von solcher Stärke (mindestens 300 Mann oder 60 Pferde) werden als
„größere“ bezeichnet. Für kleinere Trausporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im Ver-
zuge (§. 4) in Anspruch zu nehmen und gegen eine Vergütung, welche mindestens nach dem
vollen Militär-Extrazugtarif zu bemessen ist.
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch Trausporte von den unter 1
bezeichneten Stärken für den Kopf-, Wagen und Gewichts-Tarissatz mit Militärzügen,
stärkere — ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse — auch mit Zügen des öffentlichen
Verkehrs zu befördern, wenn in letzterem Falle die betreffende Militärbehörde nicht auf der
Gestellung eines Militärzuges besteht.
4. Bei Klassifizirung gemischter Transporte als „kleinere“ oder „größere“ ist ein
Pferd gleich fünf Mann zu rechnen. #
8. 16.
A. Stelle der Anmeldung.
I!I. Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden,
Fahrzeugen u. s(. w.
1. Die Anmeldung geschieht:
a) von allen größeren Trausporten (§. 15, 3) nach militärischerseits zu treffenden
näheren Bestimmungen an die Militär-Eisenbahnbehörde, welche das Ersorderliche
veranlaßt;
von allen kleineren Transporten (§. 15,1) seitens der absendenden Militärstelle
au diejenige Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des Bahnbevollmächtigten,
s. §. 14,2), in deren Bereich der Transport zur Ablassung gelangt. Wird
indessen die Stärke von 30 Mann oder 6 Pferden nicht überschritten und
befindet sich außerdem kein Fahrzeug bei dem Transport, so genügt die An-
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Anmeldung.