Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Auswets zur 
Fahrt. 
Auntaat E 
164 
(. Form der Anmeldung. 
Die Aumeldungen erfolgen schriftlich, in dringenden Fällen telegraphisch mit den 
wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung. Bezüglich der Form 
und des Inhalts der Anmeldungen bei den Eisenbahnverwaltungen — seitens der absendenden 
Truppentheile u. s. w. durch Anmeldezettel, seitens der Militär-Eisenbahnbehörden durch Fahrt. 
liste — sind die Anlagen I und II maßgebend. 
§. 17. 
1. Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt versehen sein. Die 
Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweises die Beförderung vorbehaltlich 
ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung desselben zu bewirken. 
2. Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die gesammte Strecke 
von der Anfangs= bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung 
betheiligten Eisenbahnverwaltungen. 
3. Militärgut ohne Begleiter wird mit Frachtbrief (Betr. Regl. §. 50) aufgegeben. 
Auf diesen ist von der absendenden Militärbehörde der Vermerk zu setzen: 
„Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. 
N. „den iten 18 
(I. S.) Unterschrift. 
Charge. 
Truppentheil.“ 
4. Alle anderen von Militärbehörden ausgehenden Militärtrausporte werden mit einem 
Militärfahrschein versehen. 
Form, Inhalt und Behandlung der Fahrscheine ergeben sich aus Anlage III. 
Der Militärverwaltung bleibt es überlassen, Bestimmung zu treffen, in welchen Fällen 
der als Anerkenntuiß für die Militärbehörde bestimmte Theil des Fahrscheins entbehrt wer- 
den kann. Sofern dieser Theil nicht beigefügt wird, sind auf dem Kontrolzettel, welcher 
zugleich als Fahrbillet dient, Zielstation, Beförderungsweg, Truppentheil und Trausport= 
stärke einzutragen. In Fällen der Baarzahlung (§. 38, 1) ist auf dem Fahrscheinabschnitte 
1 und 2 ein entsprechender Vermerk anzubringen.
	        
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