Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

K1. 165 
Ein Militärtrausport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel kann seitens 
der Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Ueberweisung an die nächste Militär- 
behörde ausgeschlossen werden. 
Die Letztere kann auf Grund der Marschpapiere den Fahrschein zur Weiterfahrt geben. 
5. Militärtransporte werden zur Benntzung der Eisenbahnen zu den ermäßigten Fahr- 
preisen gegen sofortige Bezahlung, oder zu Freifahrten in den im Militärtarife festgesetzten 
Ausnahmefällen, auf Grund der bezüglichen Einbernfungs-, Entlassungs= oder Anstellungs- 
papiere, Urlanbspässe oder Transportzettel zugelassen. 
Die Einberufungsorder u. s. w. wird bei Verabfolgung eines Billets zu ermäßigten 
Preisen (Militärbillet) von der Billelexpedition mit dem Tagesstempel versehen. Den 
Kontrolbeamten der Eisenbahn, namentlich den Zugführern und Schaffnern, muß auf Ver- 
langen nicht nur das Fahrbillet, sondern auch die abgestempelte Einberufungsorder u. s. w. 
vorgezeigt werden. Auf Grund der Einberufungsorder u. s. w. wird der Inhaber nur zu 
einer Reise bis zur Bestimmungsstation, beziehentlich in Urlaubsfällen zur einmaligen Hin- 
und Rückfahrt zu den ermäßigten Sätzen zugelassen. Der zur Erlangung freier Fahrt 
ertheilte Answeis (vergl. Militärtarif für Eisenbahnen lit. A zu 1 unter e) gilt zugleich 
als Fahrtlegitimation, ohne daß ein Billet ausgehändigt wird. Der Ausweis wird von 
der Station des Abfahrtsortes abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerk: „Giltig 
als Fahrschein III. Klasse nach über “ versehen. 
In Ermangelung von Fahrbillets für den ermäßigten Sat gibt die Eisenbahnverwalt- 
ung eine andere als Fahrbillet dienende Bescheinigung (Blanketbillets), aus welcher die aus- 
stellende Station, Tag der Abfahrt, Weg und Ziel der Fahrt, sowie der gezahlte Fahrpreis 
ersichtlich sein muß. 
8. 18. 
1. Jede an einem Trausport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alles zur 
genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche rechtzeitig zu veranlassen. 
2. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs-, Halte= und Ausgangs- 
stationen früh geung von allen sie berührenden stärkeren Trausporten Kenntniß erhalten. 
3. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des Nachtdienstes 
auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist dieselbe von den Eisenbahnverwaltungen zu be- 
wirken; siehe auch §. 37, 3. 
Obliegenheiten 
der Eisenbahn- 
verwallung nach 
ersolgter An- 
wendung.
	        
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