166
8. 18.
eeie 1. In Ziügen des öffentlichen Verkehrs benutzen Militärtrausporte den in diesen ver-
fügbaren Wagenraum beziehungsweise die erforderlichenfalls eingestellten besonderen Wagen.
Geschlossene Militärtransporte sind thunlichst in abgesonderten Wagenräumen unterzubringen.
2. Bei Militärzügen gehen die Wagen grundsätzlich vom Anfangspunkte bis zum Ziel
der Fahrt durch, wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse ein Umsteigen der Mannschaften
bedingen.
Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ist Wagenwechsel auf denjenigen Stationen zu-
lässig, wo ein solcher Wechsel für diesen Verkehr eintritt.
8. 20.
2——— 1. Die für Militärtrausporte zu stellenden Wagen müssen hinsichtlich ihrer Be-
schaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu befördernden
Transports erheischt. Die hierüber für den Krieg erlassenen Bestimmungen (K. Tr. O.
§. 32, 2) gelten auch für den Frieden.
2. Das Nähere über Raumbedarf, Tragkrast, Ladeprofil, Zuglängen und Brems-
wagen ergibt die Anlage IV.
X.
A#W "1!
###
3.Alle Wagen sind gereinigt und je nach ihrer vorgängigen Benutzung auch desin-
fizirt zu stellen.
4 Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglements über Beleuchtung der
Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferdewärtern) besetzten bedeckten Güter-
wagen. Die Einstellung der breunbereiten Laternen liegt derjenigen Eisenbahnverwaltung
ob, welche die Wagen für die Fahrt hergibt und ausrüstet. Bedienung und Auffrischung
der Beleuchtung ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecken der Wagen während
der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß letztere etwa sehlende Beleuchtung nach Möglichkeit
herstellen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung.
5. Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; wird bei kalter
Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses von der Militär
verwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung besonders vergütet.