Wagen für Ge
schutze und Fahr
renge und anderes
Militärgut.
Ladestellen,
Malerial zu
Nothramnen.
V.
Nuoss
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Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist für Sonderung durch Barrieren,
Bretter= oder Lattenverschläge zu sorgen, welche von der Eisenbahn, soweit möglich, unent-
geltlich hergegeben werden. Anderenfalls sind dieselben von der verladenden Militärbehörde
zu stellen und werden auf Verlangen an die Versandtstation frachtfrei zurückbefördert.
8. 24.
1. Zum Trausport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzengen sind thunlichst
offene Wagen ohne Borde mit umgelegten Borden oder niedrigen Nandleisten zu verwenden.
2. Bezüglich der Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in unbe-
deckten Wagen, sowie hinsichtlich der Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnverwaltung
und der Hergabe eigener Decken seitens der Militärverwaltung gelten, soweit diese Ordnung
Anderes nicht festsetzt, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs (s. Miltrf. AIV
zu 12t).
3. In Betreff der Verladung von Sprengstossen und Munitionsgegenständen siehe 8. 35.
F. 25.
1. Bei Auswahl beziehungsweise Vereinbarung der Anfangs= und Zielstationen für
Militärtrausporte ist zu berücksichtigen, daß mit den vorhandenen Ladeeinrichtungen oder leicht
heranzuziehenden beweglichen Rampen, sowie etwaigen provisorischen Ergänzungsbanten (3. B.
aus Schwellen und Schienen), deren Herstellung die Eisenbahnverwaltungen ohne Aufwen-
dung erheblicher Kosten zu übernehmen vermögen, den Anforderungen auch entsprochen wer-
den kann.
2. Ladestellen für Truppen oder andere Transporte, welche zusammengehörige Mann-
schaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transporttheile zusammen-
hängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Geleise angewiesen werden.
3. Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschiedenen Vor-
aussetzungen und für bestimmte Zwecke.
4. Die Eisenbahnverwaltungen werden das Ein= und Ausladen schwerer Gegenstände
(Geschützrohre und dergleichen) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen, sowie der an
anderen Orten versügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des zu deren Bedienung
erforderlichen Personals erleichtern.