Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

.K 12. 469 
5. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Laufbrettern und Ladebrücken 
für die gleichzeitig zum Be= oder Entladen gelangende Wagenzahl zu versehen. 
6. Zum Ein= und Aussteigen sind, wo Perrons fehlen, Trittstufen an die nicht mit 
sesten Trittbrettern oder losen Brettafeln (Schutzbrettern) versehenen Mannschaftswagen zu 
stellen. 
7. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen zu beleuchten, 
und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden Laternen (Betr. 
Regl. Anlage D I, 4 zweiter Absatz). 
8. Im Bereich der Station ist für einen ungehinderten und ausreichend beleuchteten 
Zugang zu den Ladestellen seitens der Eisenbahnverwaltungen Sorge zu tragen. 
9. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden von den Transport- 
führern beziehungsweise Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vorhanden, im Verein mit 
dem Stationsvorsteher auf den von diesem zu bezeichnenden hierzu verfügbaren Räumen der 
Station oder doch in unmittelbarer Nähe der letzteren ausgewählt. 
10. Wird in außergewöhnlichen Fällen die Ausstattung von Truppenzügen mit Ma- 
terial zum Bau von Nothrampen durch die Truppe erforderlich, so haben die Eisenbahnver- 
waltungen zu diesem Zweck geeignetes Material, soweit solches vorhanden, vorübergehend 
zur Verfügung zu stellen (z. B. die für die Wagenausrüstung bestimmten Brettafeln, K. 
Tr. O. 8§. 32, 2, Kreuzhölzer u. s. w.). 
F. 26. 
1. Die von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vor- 
kehrungen zur Verpflegung sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse während der Aufenthalte 
auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten. 
2. Den Eisenbahnverwaltungen sind von den Militär-Eisenbahnbehörden diejenigen 
Stationen zu bezeichnen, welche voraussichtlich für Militärtrausporte als Verpflegungs oder 
Tränkstationen bestimmt werden. 
3. Die Eisenbahnverwaltungen weisen den Raum zur Ausgabe der Speisen, sowie 
zum Aufenthalt der Speisenden an; zu letzterem Zweck dienen Wartesäle (für Offiziere und 
Gleichberechtigte solche I. und II. Klasse, für Mannschaften solche III. und IV. Klasse) oder 
verfügbare Schuppen und Hallen. 
Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist. 
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Verpilrannn auf 
den Anhalie. 
punkten
	        
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