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4. An den Verpflegungs= und Tränkstationen haben die Eisenbahnverwaltungen für
Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen Wassers (Trink-, Tränk= und
Waschwasser) nebst einer hinreichenden Anzahl von Trink= und Tränkgefäßen Sorge zu
tragen. Das Wasser ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnver-
waltung in ausreichendem Maße nicht entnommen werden kann, von der Letzteren nöthigen-
falls mittelst besonderer, in Vereinbarung mit der Militärverwaltung und auf deren Kosten
zu treffenden Veranstaltungen herbeizuschaffen. Im Ulbrigen gelten die für den öffentlichen
Verkehr bestehenden Vorschriften über das Bereithalten von Trinkwasser und Trinkgefäßen auf
den Haltestationen auch für Militärtrausporte.
5. Die Eisenbahnverwaltungen sorgen auf ihren Stationen auch für die Reinigung,
Desinfektion und Beleuchtung an den Verpflegungs= und Tränkanstalten nebst Latrinen.
Vierter Abschnitt.
Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden,
Fahrzeugen u. s. w.
§. 27.
Vorbereitung 1. Nach erfolgter Anmeldung (§. 16) läßt die absendende Militärbehörde durch einen
dre Cinladens.
iebergaen,, Beauftragten die näheren Anordnungen für Einladen und Abfahrt des Transports mit dem
der Wagenaus.
#nstung an den
vrnn Porisübrer Vorsteher der Anfangsstation verabreden. Gehen mehrere Transporte von verschiedenen
Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von demselben Orte mit demselben Zuge ab,
so ist die Abrede für alle diese Trausporte durch einen Beauftragten zu übernehmen.
2. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt auf Grund der Anmeldung (S. 16) dem Vor-
steher der Anfangsstation die zur Annahme und Abfertigung des Transports etwa noch
erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung
des bezüglichen Dienstes auf dieser Station.
3. Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammensetzung und Stärke des Transports
einerseits und der Beschaffenheit und Zahl der benntzbaren Ladeeinrichtungen andererseits
Möglichst kurz zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug