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a) mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde,
b) mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden,
„) mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden
verladen werden können.
4. Die Transporte oder deren nach einander zu verladenden Theile haben pünktlich
zur vereinbarten Stunde in der Station auf dem angewiesenen Aufstellungsglatze einzutreffen.
5. Wo es die örtlichen und Betriebsverhältnisse sowie die Ladeeinrichtungen gestatten,
soll der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle halten, wenn die
ersten zu verladenden Transporttheile eintreffen.
6. Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Pferde und Fahrzenge für
denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihenfolge der Einladung
und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Ladestellen derart geregelt werden, daß
die beladenen Wagen auf die einfachste mindest zeitraubende und sicherste Weise in der für
den abzulassenden Zug oder Zugtheil angemessenen Ordnung zusammengeschoben werden
können.
7. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte übergibt
in Gegenwart des Zugführers, bei einzelunen Wagen in Gegenwart des Schaffners, dem
Transportführer oder dem mit der Uebernahme beauftragten Offizier die Ausstattung der
für den Transport bestimmten Wagen.
8. Das Nähere bezüglich der Anordnungen vor dem Einladen enthält die Anlage VI.
8. 28.
1. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt der Eisenbahnver—
waltung ob, und zwar auch dann, wenn es erst während des Einladens nach und nach
erfolgen kann.
2. Das Einladen der Fahrzeuge, Pferde, Sättel, des Gepäcks u. s. w. liegt dem
absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenbahnpersonals ob.
3. Der Stationsvorsteher theilt dem Transportführer mit, daß die Wagen zum Ein-
steigen bereitstehen, und welcher Weg zu denselben zu nehmen ist.
4. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt auf militärischen Befehl, mit größter
Stille, Ordnung und Schnelligkeit.
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Einladen.