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8. 34.
1. Die Eisenbahnen befördern Militärgut unter den Bedingungen des Betriebs-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands mit den nachfolgenden Ausnahmen:
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Militärgut darf nach allen Stationen befördert werden, auch wenn solche für
den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet sind. In letzterem Falle hat
die anmeldende Militärbehörde (§. 16) vor der Aufgabe sich der Zustimmung
derjenigen Eisenbahnverwaltung zu versichern, welcher die Zielstation unter-
stellt ist. Diese Zustimmung kann nicht versagt werden, wenn die Ausladung
ohne Störung des Betriebes stattfinden kann und die Einrichtungen der
Station die Abfertigung und nöthigenfalls die Lagerung des Guts gestatten.
Militärgut, welches innerhalb des kleinsten Ladeprofils der am Transport
betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Trag= und Ladefähigkeit
des vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann, muß zur Beförderung
angenommen werden, Spreugstoffe unter den hiefür vorgeschriebenen Beding-
ungen (§. 35).
Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden nicht
Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (S. 17, 3 und 4).
In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige, nur in
besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Feststellung der
Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit einbegriffen.
Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen der
88. 37 und 38.
Militärgut darf von der begonnenen Beförderung nicht nur von der absen-
denden Militärbehörde, sondern auch von dem Begleiter zurückgezogen werden.
Auch ist die absendende Militärbehörde befugt, Ziel und Adresse eines Trans-
ports von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem
Zweck die Aufgabestation mit Nachricht zu versehen. In beiden Fällen werden
außer dem Ersatz baarer Auslagen (auch etwaiger Ladekosten und Lagergelder)
und der tarifmäßigen Fracht für die wirkliche Beförderungsstrecke (Reugelder)
nicht erhoben.
Allgemeine
Bedingungen der
Aekfördrrung.