Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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g) Für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes Nachwiegen 
wird, wenn dasselbe auf der Empfangsstation erfolgt, eine besondere Gebühr 
nicht berechnet. 
Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten der 
Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung auf Lager zu behalten. Die 
Letztere macht in solchem Falle der vorgesetzten Behörde des Empfängers zur 
Veranlassung der Abnahme Anzeige. 
h. 
2. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagenladungen mit 
oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge, Sprengstoffe der Gefahrklasse 
(§. 35, 12) in Packgefäßen oder in Fahrzeugen bei mehr als einer Wagenladung, sowie 
Pferde= und Viehtransporte stets mit Begleitung versehen. 
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei Ablie- 
serung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der Beförderung 
mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut zu übernehmen. 
Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß die mit Fahrzeugen, Pferden oder 
Vieh beladenen Wagen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben, in diesem Falle 
trägt die Eisenbahnverwaltung, welche diese Forderung zu erfüllen verpflichtet ist, keine Ver- 
antwortung für den Inhalt des betreffenden Wagens. 
In oder auf den mit Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen (§. 35, ) 
beladenen Wagen darf kein Begleiter befördert werden, außer im Falle des §. 35, e. 
3. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (§. 27) und über die Ausführung der Be- 
unsen-förderung enthält die Anlage X das Nähere. 
§. 35. 
uet 1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht die zum Gebrauch 
st bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände nach Maßgabe der nach- 
folgenden Bestimmungen zu befördern. 
2. Die Beförderung erfolgt, soweit diese Ordnung nicht Abweichungen vorschreibt, 
nach den Bestimmungen des Betriebs-Reglements §. 48 und Anlage 1). 
Insofern von diesen Bestimmungen nach Art, Verpackung oder Beförderungsweise der 
Sendung eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich ein grobes Versehen der 
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