Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstandenen Schaden herbeigeführt hat, muß die 
Militärverwaltung den letzteren ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen tragen. 
3. Für Wahl des Zuges (§. 15), Stelle, Zeit und Form der Anmeldung wie Fest 
setzung der Beförderungszeit (§. 16), Ausweis zur Fahrt (§. 17), Begleitung (§. 34, 2) 
sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maßgebend. Für die Beförderung 
in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es jedoch bei der Bestimmung des Betriebs- 
Reglements Anlage D l, 3 Absatz 1. 
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Beförderung, 
den bei der bewaffneten Macht soust geltenden Bestimmungen entsprechend, in Taschen oder 
Tornistern der Mamschaften, in Kriegsfahrzeugen oder in Packgefäßen verpackt sein. 
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren Aus 
rüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisenbahnen be- 
fördert werden. 
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe „mit 
Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Sprengstoffen und Muni- 
tionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des 
öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen — soweit es angeht — in ihnen allein anzu- 
weisenden Wagenräumen zusammen befördert werden. 
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht. 
6. In Kriegsfahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei 
der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ einbegriffen. Die ge- 
füllten Fahrzeuge müssen sorgfältig verschlossen sein. 
Das Verladen solcher Fahrzeuge mit Munition kann an den für andere Fahrzeuge 
zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vorschriften erfolgen. 
Offene, mit gefüllten Fahrzeugen beladene Eisenbahmvagen werden mit je einem Mann 
militärischer Wache oder in Ermangelung militärischer Begleitung mit Schutdecken versehen. 
Schwarze Flaggen mit weißem I sind nicht anzubringen. Strohunterlagen, Futter, 
überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände sind von solchen, mit gefüllten Fahrzeugen 
beladenen offenen Wagen, welche mit feuersicheren Decken nicht bedeckt sind, zu entfernen. 
7. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei 
der Beförderung behandelt: 
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