Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

178 
a) gemäß Betriebs-Reglement Anlage DI, sofern sie dieser „Gefahrklasse“, und 
b) gemäß Betriebs-Reglement Anlage DII, III oder V, je nach ihrer Beschaffen- 
heit, sofern sie der Gefahrklasse zu a nicht angehören. 
Welche von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche zu derselben nicht zu rechnen 
sind, bestimmen die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen. 
8. Zu den Vorschriften des Betriebs-Reglements Anlage 1) wird im Uebrigen 
sestgesetzt: 
a) zu l, 1: Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung können 
als zulässige Packgefäße angesehen werden. Bei geladenen Geschossen 
oder Sprengbüchsen darf das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 Kilo- 
gramm erreichen; es darf dies Gewicht nur dann übersteigen, wenn das 
Gefäß nur einen solchen Körper enthält. 
Behälter mit Patronen oder anderen Körpern aus gepreßter (ge- 
mahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle und Holz- 
pulver dürfen ein Bruttogewicht bis zu 90 Kilogramm haben. 
b) zu L, 2: Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe seitens der Militär- 
behörde ersetzt andere Bescheinigungen. 
„) zu 1, 3, 6 und 7: Die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Spreng- 
büchsen und die zur Füllung der letzteren erforderlichen Sprengstoffe 
dürfen in sehr dringlichen Fällen unter militärischer Begleitung auch in 
Personenzügen des öffentlichen Verkehrs nach dem Bestimmungsorte ge- 
schafft werden. Zur Unterbringung der Sprengmittel ist ein besonderer 
Wagen einzustellen und in diesem — vorbehaltlich weiterer Schutzvor- 
kehrungen — ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in welchen Per- 
sonen oder Sachen nicht aufgenommen werden dürfen. Die Begleitung 
darf in demselben Wagen, jedoch außerhalb des abgeschlossenen Raumes, 
befördert werden. Die Beförderung ist auf bestimmte Tage nicht beschränkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.