Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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d) zu Ll. : In Betreff der Anmeldung und der Anmeldefristen gilt das im 
§. 16 Vorgeschriebene. 
In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfangebefördert werden. 
e) zu Ll, 7: Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur zum 
Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten Anhaltepunkten 
besteigen. Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen beladenen Wagen darf, 
wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in 
Anwesenheit des Transportführers stattfinden. 
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen einge- 
stellten Personenwagen ist zulässig. 
!) zu l, §: Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhaltepunkten 
liegt dem Stationsvorsteher ob. 
3) zu l, 10: Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von der 
Ankunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben. 
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der Ablade- 
stellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung geschehen kann, und 
muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr au- 
langenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt 
sein. Sollte in dieser Frist die Abführung nicht erfolgen, so ist die 
Sendung an Garnisonorten dem Garnisonältesten, an anderen Orten 
der Ortspolizeibehörde zu übergeben, welche verpflichtet ist, der nächsten 
Militärbehörde zur sofortigen Abnahme Anzeige zu machen. Die Ver- 
nichtung der Sendung anzuordnen ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt. 
h) zu l, 11: Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittel- 
barer Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft. 
i) zu II, 1III Ac und III B 3: Die vorgeschriebenen Bescheinigungen werden durch 
die militärische Aumeldung ersetzt, wie vorstehend zu l, 2. 
§. 36. 
Pferdetrausporte werden den Vorschriften der §§. 28 bis 30 entsprechend, Schlacht- 
viehtransporte nach denjenigen des öffentlichen Verkehrs (s. Bestimmungen über die Verladung 
und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 13. Juli 1879) verladen 
und befördert. 30* 
Besondere Vor- 
schriften für 
Wieh.
	        
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