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d) zu Ll. : In Betreff der Anmeldung und der Anmeldefristen gilt das im
§. 16 Vorgeschriebene.
In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfangebefördert werden.
e) zu Ll, 7: Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur zum
Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten Anhaltepunkten
besteigen. Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen beladenen Wagen darf,
wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in
Anwesenheit des Transportführers stattfinden.
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen einge-
stellten Personenwagen ist zulässig.
!) zu l, §: Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhaltepunkten
liegt dem Stationsvorsteher ob.
3) zu l, 10: Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von der
Ankunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben.
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der Ablade-
stellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung geschehen kann, und
muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr au-
langenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt
sein. Sollte in dieser Frist die Abführung nicht erfolgen, so ist die
Sendung an Garnisonorten dem Garnisonältesten, an anderen Orten
der Ortspolizeibehörde zu übergeben, welche verpflichtet ist, der nächsten
Militärbehörde zur sofortigen Abnahme Anzeige zu machen. Die Ver-
nichtung der Sendung anzuordnen ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt.
h) zu l, 11: Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittel-
barer Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft.
i) zu II, 1III Ac und III B 3: Die vorgeschriebenen Bescheinigungen werden durch
die militärische Aumeldung ersetzt, wie vorstehend zu l, 2.
§. 36.
Pferdetrausporte werden den Vorschriften der §§. 28 bis 30 entsprechend, Schlacht-
viehtransporte nach denjenigen des öffentlichen Verkehrs (s. Bestimmungen über die Verladung
und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 13. Juli 1879) verladen
und befördert. 30*
Besondere Vor-
schriften für
Wieh.