Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

180 
Sechster Abschnitt. 
Berechnung und Zahlung der Vergütungen. 
8. 37. 
Grundlaͤtze 1. Die Vergütung für Militärtrausporte erfolgt nach dem Militärtarif für Eisen- 
- bahnen. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Jannar 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 97.) 
2. Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Vergütung für alle Leistungen der 
Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte. 
Die Gebühren für außergewöhnliche Leistungen, wie 
a) Ladekosten (bei Wagenladungen Anlage X, 13), 
b) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut (§. 34,1; Betr. Regl. 
z. 60), 
c) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisenbahnwagen (Betr. Regl. 
8. 60) oder bei verspäteter Abnahme von Vieh- und Fahrzeugen (Betr. Regl. 
88. 36, 42, 43), sowie für vorübergehende Unterbringung von Vieh (Be- 
stimmungen des Bundesraths vom 13. Juli 1879 §F. 1 Abs. 5 und 6), 
) Tränkegebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffentlichen Tränkstationen 
(Bestimmungen des Bundesraths vom 13. Juli 1879 §. 6), 
) Nachnahmeprovision (Betr. Regl. S. 54), 
1!) Zollabfertigungsgebühren (Betr. Regl. §. 51), 
L) Ekwaige Rollgelder (Betr. Regl. §. 59), soweit die Militärverwaltung das 
bahnseitige Abrollen in Anspruch nimmt, 
) Zuschläge für etwaige Werth= oder Interessedeklaration (Betr. Regl. 88. 38, 
39, 44, 45, 68, 70), 
i) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe und Verkaufspreis der letzteren und 
der statistischen Anmeldescheine (Betr. Regl. §§. 50, 51), 
„werden nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden, gehörig veröffentlichten Bestimmungen 
vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.