Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

184 
Bemerkungen zu den Anlagen. 
  
Reichs-Gesetzblatt 
ziffer Absatz. 
Inhalt der Gemerhungen. 
  
  
Seite. 
Aulage l. 
47 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 16 C. 
48 unten links F. Tr. O. S. 4. 
49 1 — F. Tr. O. F. 4 
Anlage II. 
50 Neben Ueberschrift F. Tr. O. 8. 16 C. 
„ 3 8. und Nur für den Krieg. 
9. Zeile 
51 oben links Linien-Kommission. 
53 unten desgl. 
Anlage III. 
54 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 17 und ff. 
„ 1 2 F. Tr. O. §. 17, 1 Absatz 5. 
„ 2 1 Ein Ausstellen von Militärfahrscheinen durch Stations- 
vorsteher erfolgt im Frieden nicht. 
„ 2 2 Nur für den Krieg. 
„ 5 —- Bei der Beförderung von Militärgut gilt im Frieden die 
Bestimmung des Betr. Regl. §. 50, 3, nach welcher im 
obigen Falle die Wahl des Transportweges ausschließlich 
dem Ermessen der Eisenbahn überlassen bleibt; letztere 
ist verpflichtet, den Transport stets über diejenige 
Route zu befördern, welche tarifmäßig die billigste ist 
und die günstigsten Trausportbedingungen darbietet. 
55 8 2 F. Tr. O. 8. 38,3. 
„ Schema A 3. Zeile Linien-Kommission. 
68 2 — desgl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.