Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

MÆ 12. 
  
Reichs-Gesetzblatt 
  
Seite. 
Inhalt der Gemerkungen. 
  
  
Ziffer. Absatz. 
59 Abschnitt 1 und 2 Eine Ausfertigung durch Stationsvorsteher erfolgt im 
neben Frieden nicht. Der Ausfertigende hat, unter Bei- 
dem Wort drückung des Dienststempels, Name, Charge und 
„Ausgefertigt" Truppentheil anzugeben. 
Anlage IV. 
60 Neben Ueberschrift F. Tr. O. 8§. 20 und ff. 
„ 2 — Im Frieden ist bei Personenwagen diese Bezeichnung 
durch Plakate oder durch Anschreiben auf den Tritt- 
l brettern anzubringen. Jedes Beschreiben der Wand- 
ungen der Personenwagen ist streng untersagt. 
61 7 — Im Frieden sind für die Ausnutzung der Tragfähigkeit 
die allgemeinen Bestimmungen des Betriebs-Reglements 
maßgebend. 
62 11 2. Satz Siehe Anlage VI, 1. 
63 17. — Nur für den Krieg. — Zulässige Achsenzahl und Fahr- 
zeiten müssen eingehalten werden. 
„ 18 1 Im Frieden sind die Anordnungen der Eisenbahnver— 
letzter Satz waltungen hierfür maßgebend. 
Aulage V. 
64 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 25. 
65 6 5. Zeile F. Tr. O. S. 25, 4. 
Anlage VI. 
66 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 27. 
„ 1 2. Satz Ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden, so be- 
zeichnet der Stationsvorsteher die Einladestelle u. s. w. 
„ 6 — F. Tr. O. 8. 27, 2. 
68 EEEIILIIIX 
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