MÆ 12.
Reichs-Gesetzblatt
Seite.
Inhalt der Gemerkungen.
Ziffer. Absatz.
59 Abschnitt 1 und 2 Eine Ausfertigung durch Stationsvorsteher erfolgt im
neben Frieden nicht. Der Ausfertigende hat, unter Bei-
dem Wort drückung des Dienststempels, Name, Charge und
„Ausgefertigt" Truppentheil anzugeben.
Anlage IV.
60 Neben Ueberschrift F. Tr. O. 8§. 20 und ff.
„ 2 — Im Frieden ist bei Personenwagen diese Bezeichnung
durch Plakate oder durch Anschreiben auf den Tritt-
l brettern anzubringen. Jedes Beschreiben der Wand-
ungen der Personenwagen ist streng untersagt.
61 7 — Im Frieden sind für die Ausnutzung der Tragfähigkeit
die allgemeinen Bestimmungen des Betriebs-Reglements
maßgebend.
62 11 2. Satz Siehe Anlage VI, 1.
63 17. — Nur für den Krieg. — Zulässige Achsenzahl und Fahr-
zeiten müssen eingehalten werden.
„ 18 1 Im Frieden sind die Anordnungen der Eisenbahnver—
letzter Satz waltungen hierfür maßgebend.
Aulage V.
64 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 25.
65 6 5. Zeile F. Tr. O. S. 25, 4.
Anlage VI.
66 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 27.
„ 1 2. Satz Ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden, so be-
zeichnet der Stationsvorsteher die Einladestelle u. s. w.
„ 6 — F. Tr. O. 8. 27, 2.
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