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Abkürzungen.
Bahnp. Negl. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 30. November 1885
(Centralblatt für das Deutsche Neich S. 57) nebst Nachträgen.
Betr. Regl. Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874 (Centralblatt
für das Deutsche Reich S. 179).
R. Tel. V. Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni
1877 (Reichs-Gesetzbl. S 524).
R. Tel. Negl. Reglement über die Benntzung der innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets
gelegenen Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den
Eisenbahndicust betressen. Vom 7. März 1876 (Centralblatt für das Deutsche Neich S. 156).
K. Tr. O. Militär-Transport-Ordunng für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).
Reichs-Gesetzbl. Neichs-Gesetzblatt.
Miltrf. Militärtarif für Eisenbahnen.
Anhang.
Bestimmungen
über die Anwendung der Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im
Frieden (Friedenstrausportordnung) in Bayern.
Zu §. 6.
In Bayern können die Bahntelegraphenstationen, soweit sie zur Annahme von Tele-
grammen ermächtigt sind, in der gleichen Weise wie die Staatstelegraphenstationen benützt
werden.
Zu §. 7.
Soferne es sich um Verfügungen an k. bayerische Truppentheile oder Militärbehörden
handelt, werden dieselben durch das k. bayerische Kriegsministerium erlassen.
Zu §. 8.
Hinsichtlich der bayerischen Eisenbahnen sind die Interessen der bewaffneten Macht an
der militärischen Benützung der Eisenbahnen durch das k. bayerische Kriegsministerium zu
wahren.