Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Abkürzungen. 
Bahnp. Negl. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 30. November 1885 
(Centralblatt für das Deutsche Neich S. 57) nebst Nachträgen. 
Betr. Regl. Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874 (Centralblatt 
für das Deutsche Reich S. 179). 
R. Tel. V. Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni 
1877 (Reichs-Gesetzbl. S 524). 
R. Tel. Negl. Reglement über die Benntzung der innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets 
gelegenen Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den 
Eisenbahndicust betressen. Vom 7. März 1876 (Centralblatt für das Deutsche Neich S. 156). 
K. Tr. O. Militär-Transport-Ordunng für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung). 
Reichs-Gesetzbl. Neichs-Gesetzblatt. 
Miltrf. Militärtarif für Eisenbahnen. 
Anhang. 
Bestimmungen 
über die Anwendung der Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im 
Frieden (Friedenstrausportordnung) in Bayern. 
Zu §. 6. 
In Bayern können die Bahntelegraphenstationen, soweit sie zur Annahme von Tele- 
grammen ermächtigt sind, in der gleichen Weise wie die Staatstelegraphenstationen benützt 
werden. 
Zu §. 7. 
Soferne es sich um Verfügungen an k. bayerische Truppentheile oder Militärbehörden 
handelt, werden dieselben durch das k. bayerische Kriegsministerium erlassen. 
Zu §. 8. 
Hinsichtlich der bayerischen Eisenbahnen sind die Interessen der bewaffneten Macht an 
der militärischen Benützung der Eisenbahnen durch das k. bayerische Kriegsministerium zu 
wahren.
	        
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