Zu §. 16, A. I, 1, a und II, 1, a.
Bayerische Militärtrausporte, welche sich lediglich innerhalb Bayerns bewegen, sind
ohne Rücksicht auf ihre Größe wie kleinere Transporte anzumelden.
Zu §F. 35, Ziffer 7.
Die Bestimmung darüber, welche von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht
vorbereiteten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche zu
derselben nicht zu rechnen sind, erfolgt durch das k. Staatsministerium des Königlichen Hauses
und des Aeußern und das k. Kriegsministerium.
Wo in der Friedenstransportordnung und den Anulagen derselben auf das Bahnpolizei=
reglement, die Signalordnung, die Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedentung,
die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen, sowie das Betriebs-
reglement für die Eisenbahnen Deutschlands, ferner auf die Bestimmungen über die Ver-
ladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 13. Juli 1879 Bezug
genommen ist, sind für Bayern die einschlägigen bayerischen Bestimmungen, nämlich:
das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Bayerns vom 29. März 1886
(Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 10),
die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns vom 29. März 1886
(Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 10),
die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom
5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 11),
die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der bayerischen Eisenbahnen
vom 29. März 1886 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 10),
das Eisenbahn-Betriebsreglement vom 2. Juni 1874 (Gesetz= und Verordnungs-=
blatt Nr. 30) und
die Bestimmungen über Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf
den bayerischen Eisenbahnen vom 2. September 1879 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 59)
zu verstehen.