Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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etz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
M I4. 
München, den 28. März 1888. 
guhalt: 
Finanzgesetz vom 27. März 1888 für die XIX. Finanzperiode 1888 und 1889. — Ordens-Verleihungen. — 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — FBerichtigung d der Adels-Matrikel. 
  
Finanzgesetz für die XIX. Finanzperiode 1888 und 1889. 
Im Uamen Seiner Majestät des Rönigs. 
Tlitpoll,. 
von Gottes Gnaden Königlicher Drin von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und, soviel die Erhebung 
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Festsetzung der 
Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren 
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale aulangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichs- 
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden §. 13 Abs. 1 
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