Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von 
Bezirksgeometern verwendet werden; 
8. für Errichtung eines Standbildes Seiner Majestät des Königs Ludwig I. in der 
Walhalla zur Feier seines hundertjährigen Geburtsfestes. 
Endlich werden die in §. 16 des mehrgenannten Finanzgesetzes auf die Er- 
übrigungen der XVI. Finanzperiode 1882,83 angewiesenen Spezialkredite, soweit 
dieselben im Laufe der XVIII. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben, 
aufrecht erhalten. 
8. 2. 
Der gemäß der Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 4 8. aus den 
Anlehen nach F. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung der Be- 
triebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach §. 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes 
vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XIX. Finanzperiode als Ver- 
stärkung des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theils dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Versallzeit 
verfügbar gestellt werden. 
Titel II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
8. 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
100 273 666 „/¾4 für die Verwaltung 
159 763 455 „ für den Staatsaufwand 
260 037 121 J/¾ festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden 
nicht statt. 
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