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für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von
Bezirksgeometern verwendet werden;
8. für Errichtung eines Standbildes Seiner Majestät des Königs Ludwig I. in der
Walhalla zur Feier seines hundertjährigen Geburtsfestes.
Endlich werden die in §. 16 des mehrgenannten Finanzgesetzes auf die Er-
übrigungen der XVI. Finanzperiode 1882,83 angewiesenen Spezialkredite, soweit
dieselben im Laufe der XVIII. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben,
aufrecht erhalten.
8. 2.
Der gemäß der Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 4 8. aus den
Anlehen nach F. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung der Be-
triebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach §. 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes
vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XIX. Finanzperiode als Ver-
stärkung des Verlagskapitals zu dienen.
Die an Stelle eines Theils dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter
Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Versallzeit
verfügbar gestellt werden.
Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
8. 3.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
100 273 666 „/¾4 für die Verwaltung
159 763 455 „ für den Staatsaufwand
260 037 121 J/¾ festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden
nicht statt.
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