Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 4. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats- 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un- 
überschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbaumuterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Mini- 
sterial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig fest- 
gesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem andern Ver- 
waltungszweige verwendet werden können. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung 
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen- 
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums 
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst- 
gewerbeschulen, der Gemäldegallerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie 
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf 
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Aus- 
gaben nöthig siud, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktioresten anzusammeln. 
8. 5. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
	        
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