Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 14. 199 
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 9053 943 M (neun Millionen dreiund— 
fünfzigtausend neunhundertdreiundvierzig Mark) sind: 
a) 22 000 „AA Zuschuß der Militärverwaltung gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 14. August 1880, einen Kredit für die Erwerbung des 
Herzoggartens in München betreffend, dann Art. 3 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 29. Mai 1886, die Verlegung der Militärbildungs- 
Anstalten auf das Marsfeld in München betreffend, 
b) 1 334.X Fristen= und Verzugszinsen aus den Kaufschillingen der von der 
Militärverwaltung auf Grund des Art. 3 der Gesetze vom 
28. Februar und 14. August 1880 an die Finanzverwaltung 
überwiesenen Realitäten, 
c) 21 100 X Zuschuß aus den Erträgnissen der Bergwerks-, Hütten- und Salinen- 
Verwaltung für Verzinsung des Baukapitals der Hochofenanlage 
in Amberg, 
d4) 9 186 JKX übrige Aktivzinse, 
c) 9000 323 ¾ aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Behufs der Rückzahlung der dreizehnten und vierzehnten Rate an den von der Reichskassa 
gemäß der Bestimmung des §. 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten Vorschüssen 
mit je 969 000 „X pro 1888 und 1889, zusammen mit 1 938 000 —X sind jährlich 
969 000 K (neunhundert dsechzigtausend Mark) aus den nach der General-Finanzrechnung 
pHro 1885 bestehenden Erübrigungen der XVII. Finanzperiode 1884 85 zu verwenden. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 2 784 405./ 
zu leisten und zwar: 
a) 272 300 JX Ablieferungen zur Tilgung des Vorschußkredites für außerordentliche 
Bedürfnisse des Heeres gemäß Art. 3 der Gesetze vom 28. Februar und 
14. August 1880, 
b) 60 000 JMX aus den Bergwerks-, Hütten= und Salinengefällen für Tilgung des 
Baukapitals der Hochofenanlage in Amberg. 
Der Restbetrag zu 2 452 105 JM ist aus dem Reinerträguiß des Malzaufschlages zu- 
zuschießen. 
 
	        
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