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Titel IV.
Besondere Verfügungen.
8. 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XIX. Finanzgeriode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
8. 12.
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den Landestheilen rechts des
Rheines gemäß Art 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammt-
ausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungskammer, dann durch Ausstellung
der Brandversicherungs-Inspektoren und deren Funktionäre entstehen, an die Staatskassa zu
zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XIX. Finanzperiode auf 450 000 =
festgesetzt.
5. 13.
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen-
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Wohnungsgeldzuschüsse bilden keine Gehalts-
bestandtheile der Beamten im Sinne der §§. 5, 8 und 23 des Ediktes über die Ver-
hältnisse der Staatsdiener und haben deshalb bei Bemessung der Pensionen für die Staats-
diener und ihre Relikten nicht in Betracht zu kommen.
Ebenso sind die für die aktiven nichtpragmatischen Bediensteten vorgesehenen Zulagen
bei Bemessung der Pensionen und Unterhaltsbeiträge, welche einzelnen Diensteskategorien
für sich und ihre Relikten gewährt werden, nicht in Computation zu ziehen.
Bei Berechnung der Umzugsgebühren haben die erwähnten Wohnungsgeldzuschüsse und
Zulagen nur insoweit es sich um die Abgleichung der Bezüge handelt, in Betracht zu
kommen.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den zwar nicht in pragmatischer Eigenschaft
ernannten, jedoch mit den Bezügen der Studienlehrer und beziehungsweise der Gymnasial-
professoren nach Klasse IX lit. c, beziehungsweise Klasse VII lit. b des Gehaltsregulatives