Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

14. 203 
vom 12. August 1876 aufgestellten Religionslehrern an den Studienanstalten von der 
XIX. Finanzperiode 1888|89 an Wohnungsgeldzuschüsse gleich denen der pragmatischen 
Studienlehrer und Gymnasialprofessoren zu gewähren. 
8. 14. 
Bei der für die XVIII. Finanzperiode gemäß Gesetz vom 30. Juni 1886 vorläufig 
aus den verfügbaren Mehreinnahmen des Verwaltungsjahres 1884 erfolgten Deckung der 
nach Tit. II §. 20 der Verfassungsurkunde zur eigenen Verfügung des Reichsverwesers 
bestimmten Summe hat es sein Verbleiben. 
Ferner sind die gemäß §§. 17 und 18 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886 gleich- 
falls aus den verfügbaren Mehreinnahmen des Verwaltungsjahres 1884 vorläufig verwendeten 
Beträge von · 
a) 199 825 JnM zur Deckung der Mehrkosten für den Umbau des Landtagsgebäudes, 
b) 20 000 TX zur Deckung des Aufwandes für Pläne und Kostenvoranschläge, so- 
wie für sonstige bauliche Vorarbeiten hinsichtlich des Justizueubaues in München, 
c) 15 000 X zur Deckung des Aufwandes für Pläue und Kostenvoranschläge, so- 
wie für sonstige bauliche Vorarbeiten zum Zwecke neuer Gerichts= und Gefäng- 
nißräumlichkeiten in Würzburg 
definitiv auf die nach der Generalfinanzrechuung pro 1885 bestehenden Erübrigungen der 
XVII. Finanzperiode 1884 85 zu übernehmen. 
F. 15. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den nachstehend spezifijirten Gesammtbedarf 
von 7947200 ¾ (sieben Millionen hundertsieb ierzigtausend zweihundert Mark) 
  
auf die nach der Generalfinanzrechnung pro 1885 bestehenden Crübrigungen der XVII. Finanz= 
periode 1884 85 zu übernehmen und zwar: 
A. Im Ressort des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Acußern. 
a) 2 055 400 A für Zwecke der Staatseisenbahnverwaltung und der Boden- 
seedampfschifffahrt, und zwar: 
1. für Herstellung eines Answeichgeleises in der Halte- 
stelle Trudering . 12800«-j6, 
2055400J6 Latus 12 800 —
	        
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