Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 25. Dezember vor. Is. dem k. 
Ministerresidenten bei der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft, Geheimen Legationsrath Kurt 
Freiherrn von der Pfordten für den ihm 
von Seiner Majestät dem Kaiser von Oester- 
reich verliehenen österreichisch-kaiserlichen Or 
den der Eisernen Krone II. Klasse und 
nuter m 31. Dezember ds. Is. dem Lega- 
tionssekretär bei der k. Gesandtschaft in 
Eduard Grafen von Montgelas, 
für das ihm von Seiner Königlichen Hoheit 
dem Großherzoge von Baden verliehene Com- 
mandeurkrenz II. Klasse des Großherzoglich 
Badischen Ordens vom Zähringer Löwen 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen. 
Wien, 
Berichtigung. 
In der Nummer 49 Seite 712 des Gesectz= und Verordnungsblattes vom vorigen Jahre ist auf Zeile 10 
von unten bei Flores Verbasci concisi statt 10 4 zu lesen „20 “ 
Notiz. 
Den Abonnenten des k. Gesetz- 
und Verorrnungsblattes diene zur Nachricht, 
Register zum Jahrgange 1887 am 3. Jannar l. Is. ausgegeben wurden. 
daß Titelblätter und