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8. 20.
Im Nachgange zu der Bestimmung in §. 14 des Finanzgesetzes für die XVII. Finauz
periode, 1884 und 1885, vom 21. April 1884 wird der k. Staatsregierung die weitere
Ermächtigung ertheilt, den künftig neu anzustellenden Beamten, welche die zur Erwerbung
der Mitgliedschaft an dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterlassenen der
k. b. Staatsdiener satzungsgemäß erforderlichen Eigenschaften besitzen, auch den Eintritt in
die mit dem genannten Vereine verbundene Töchterkasse zur Pflicht zu machen.
Gegeben zu München, den 27. März 1888.
Luitpolyd
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Erhr. v. Luh. Ipr. v. Niedel. Erhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Hrinlelh. Frhr. v. Tronrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.