Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

14. 209 
8. 20. 
Im Nachgange zu der Bestimmung in §. 14 des Finanzgesetzes für die XVII. Finauz 
periode, 1884 und 1885, vom 21. April 1884 wird der k. Staatsregierung die weitere 
Ermächtigung ertheilt, den künftig neu anzustellenden Beamten, welche die zur Erwerbung 
der Mitgliedschaft an dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterlassenen der 
k. b. Staatsdiener satzungsgemäß erforderlichen Eigenschaften besitzen, auch den Eintritt in 
die mit dem genannten Vereine verbundene Töchterkasse zur Pflicht zu machen. 
Gegeben zu München, den 27. März 1888. 
Luitpolyd 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Erhr. v. Luh. Ipr. v. Niedel. Erhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Hrinlelh. Frhr. v. Tronrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
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