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Nr. 1292 II.
Bekannimachung, die Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im Frieden
(Friedenstrausportordnung) betreffend.
Stantsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern,
dann fönigliches Kriegsministerium.
Auf Grund des §. 35, Ziffer 7 der Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im
Frieden (Friedenstransportordnung) und der Bestimmungen über die Anwendung dieser
Ordnung in Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1888 Nr. 12) wird hiemit be-
stimmt, daß von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen
a) die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter A benannten Gegenstände nach
Anlage 1) I zu §. 48 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements als dieser Gefahrklasse
angehörig,
b) die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter 1s genannten Gegenstände als dieser
Gefahrklasse nicht angehörig, je nach ihrer Beschaffenheit nach Anlage I) II, III
oder V zu §. 48 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements
zu behandeln sind.
München, den 29. März 1888.
Leopold, prinz von Bayern. Frhr. v. Trailöheim.
Der General. Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.