Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

15. 223 
Verzeich niß 
der zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffe und 
Mnunitionsgegenstände nebst Angaben, welche von diesen zur Gefahrklasse und 
welche nicht zur Gefahrklasse zu rechnen sind. 
  
Laufende 
Benenunung. 
Nr. 
  
K. Nach Anlage D I zum §. 48 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements 
sind, als dieser Gefahrklasse angehörig, zu behandeln: 
1. Schieß= und Sprengpulver. · 
2.Rattuschen111itSchießpulvcr,sowicLadebcutel,RammerhülscihKanonenscl)lägc, 
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schieß- oder 
Sprengpulver. 
Papierpatronen. 
Nasse Schießwolle (d. h. Schießwolle mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt). 
Patronen oder andere Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht 
überzogener Schießwolle und Holzpulver. 
Dynamitpatronen. 
Geladene Geschosse mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung. 
Raketen und geladene Raketenhülsen. 
Gefechtspistolen für Torpedos. 
**. 
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l#. Nach Anlage ll II, IIIoder V zum §. 48 des Eisenbahn-Betriebs- 
Reglements sind, als nicht der Gefahrklasse angehörig, je nach 
ihrer Beschaffenheit zu behandeln: 
1. eladene Gefechtsköpfe für Torpedos mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung. 
2. Metallpatronen für Handfeuerwaffen und Revolverkanonen. 
Leuchthauben für Raketen und Zünder zu dergleichen. 
Leuchtfackeln und Zünder zu dergleichen. 
Fackelfeuer und Zünder dazu. 
Sternsignale. 
  
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