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Umfang der Unfallversicherung.
Art. 1.
Auf Grund des §. 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 wird die Unfall-
versicherung auf alle Unternehmer der unter §. 1 dieses Reichsgesetzes fallenden Betriebe
ausgedehnt.
Bildung der Berufsgenossenschaften.
Art. 2.
In jedem Regierungsbezirke bilden die Unternehmer der unter §. 1 des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886 fallenden Betriebe eine Berufsgenossenschaft.
Dieselbe führt den Namen: Land= und forstwirthschaftliche Berufsgenossenschaft für
den Regierungsbezirkk AUnd hat ihren Sitz in der Kreishauptstadt.
Eine Eintheilung der Berufsgenossenschaften in Sektionen findet nicht statt.
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß Vertrauensmänner als
örtliche Genossenschaftsorganc aufgestellt werden.
Genossenschaftsversammlung.
Art. 3.
Die Genossenschaftsvers lung besteht aus jenen Mitgliedern des Landrathes, welche
li
versicherungspflichtige Unternehmer sind.
Die Genossenschafteversammlung wird von der Kreisregierung nach Anhörung des
Vorstandes, jedoch jährlich wenigstens einmal, berufen.
Art. 4.
Zur Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung gehören insbesondere:
1. die Aufstellung und jede Abänderung des Genossenschaftsstatuts;
2. die Prüfung des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Be-
rufsgenossenschaft und die Feststellung der erforderlichen Mitgliederbeiträge;
.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
der Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften;
#die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht aus der Zahl der Genossenschaftsmit-
glieder;
die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und deren Ersatzmänner
(Art. 7).
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