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Genossenschaftsvorstand und Verwaltung der Berufsgenossenschaft.
Art. 7.
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern.
Letztere werden von der Genossenschaftsversammlung auf deren Funktionsdauer aus den Ge-
nossenschaftsmitgliedern gewählt und haben ihr Amt bis zur erfolgten Neuwahl des Genossen-
schaftsvorstandes fortzuführen.
Gleichzeitig sind für die von der Genossenschaftsversammlung gewählten Mitglieder
ebensoviele Ersatzmänner zu wählen.
Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Die Wahl kann abgelehnt werden wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit,
wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres, oder wenn der Gewählte innerhalb der letzten sechs
Jahre das Amt eines Mitgliedes des Genossenschaftsvorstandes, eines Schiedsgerichtsbeisitzers
oder eines Vertrauensmannes bekleidet hat.
Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf
Beschluß der G ss sch fts rsammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Bei-
trägen bis zum doppelten Betrage heraugezogen werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Verhandlungen der Genossen—
schaftsversammlung, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder derselben sind, mit berathender
Stimme Theil zu nehmen.
Art. 8.
Dem Genossenschaftsvorstande obliegl:
1. die Vorbereitung der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung in den derselben
überwiesenen Angelegenheiten;
2. die Feststellung der Entschädigungen für Unfälle nach Maßgabe des Art. 21;
dic Anstellung von Beauftragten zur Ueberwachung der Betriebe nach Maßgabe
der hiefür bewilligten Mittel;
die Einschätzung des zu einem versicherten Betriebe gehörigen außerbayerischen
Grundbesitzes nach Maßgabe des Art. 14;
. die Theilnahme an der Wahl der aus der Mitte der Geuossenschaftsvorstände zu
wählenden nichtständigen Mitglieder des Laudesversicherungsamtes.
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