Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Die Genossenschaftsversammlung beschließt, wie viele Prozente der Grundsteuer all- 
jährlich als Beitrag zu erheben sind. 
Die Genossenschaftsversammlung kann, soferne durch die Erfahrung ein Bedürsniß 
hiefür sich ergibt, eine Absiufung der Beiträge nach Gefahrenklassen beschließen und zu 
diesem Behnufe einen Gefahrentarif aufstellen. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des 
Landesversicherungsamtes. Der Gefahrentarif ist mindestens von fünf zu fünf Jahren unter 
Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu 
unterziehen. 
Ueber die Heranziehung der Nebenbetriebe zu besonderen Beiträgen kaun durch das 
Geuossenschaftsstatut Bestimmung getroffen werden. 
Art. 12. 
Der Jahresbeitrag wird mit der Grundsteuer durch die mit der Einhebung der letzteren 
betrauten Organe erhoben. Die Einziehung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen 
über Einhebung und zwangsweise Beitreibung von Staatssteuern. Die eingehobenen Bei- 
träge sind von den Rentämtern an die Kreiskasse abzuliefern. 
Für die Einhebung und Ablieferung der Beiträge werden den Rentbeamten in den 
Landestheilen rechts des Rheins von der Genossenschaft die gleichen Vergütungen wie für 
die Einnahmen an Grundstcuern geleistet. In der Pfalz werden für Einhebung und Ab- 
lieferung der Beiträge den Steuereinnehmern und den Rentbeamten je 1 Prozent, für un- 
mittelbar von einem Rentamt eingehobene oder von ihm beigetriebene Beiträge dem Rent- 
beamten 1½ Prozent von der Genossenschaft vergütet. 
Vollstreckungskosten werden, insoweit sie nicht von dem Pflichtigen erhoben werden 
können, von der Genossenschaft besonders vergütet. 
Art. 13. 
Der Beitrag wird nicht erhoben: 
1. von denjenigen Grundbesitzern, welche ausschließlich von der Grundfläche ihrer 
Wohn= und Nebengebäude nebst Hofräumen oder von den dazu gehörigen Haus- 
und Ziergärten Grundsteuer entrichten;
	        
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