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Gesetz, die Haltung und Körung der Zuchtstiere betreffend.
Im Uamen GSeiner Majestät des RKönigs.
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von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Gayern,
Vegent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
I. Zuchtstierhaltung.
Art. 1.
Die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Zuchtstiere, sowie der hiefür
nöthigen Einrichtungen obliegt in jeder Gemeinde, unbeschadet der etwa durch besondere
Rechtstitel begründeten Verpflichtungen Dritter, der Gesammtheit der Besitzer faselbaren
Rindviehes, d. i. der Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalbinen. Hiebei ist
der jeweilige Besitzstand vom 1. Februar jeden Jahres für die Dauer des letzteren maß-
gebend. Durch Beschluß der Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinde-
rath) kann jedoch für die Aufnahme des Besitzstandes ein anderer Tag bestimmt oder auch
angeordnet werden, daß diese Aufnahme halbjährig stattfinde.
Die Zahl der aufzustellenden Zuchtstiere hat sich nach dem jeweiligen Bedarfe für
das faselbare Rindvieh, mit Rücksicht auf das Alter der Zuchtstiere und auf ihre Gebrauchs-
weise zu bemessen.
Bei der Ausstellung der Zuchtstiere ist einerseits auf eine entsprechende Race der Zucht-
stiere und andererseits auf die in der Gemeinde vorherrschenden Viehschläge Rücksicht zu
nehmen. «
Art. 2.
Die Erfüllung der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen ist zunächst der freien
Vereinbarung der betheiligten Viehbesitzer, insbesondere im Wege der Genossenschaftsbildung,
anheimgegeben.
heimgeg *)!-