Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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verständigen die Viehbesitzer einzelner Ortschaften von der Verpflichtung der gemeinschaftlichen 
Zuchtstierhaltung zu entbinden. 
Art. 5. 
Der Gemeindeverwaltung ist unter der in Art. 2 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzung 
unbenommen, die Zuchtstierhaltung, soferne sie dieselbe nicht für Rechnung der betheiligten 
Viehbesitzer in eigener Verwaltung besorgen will, durch Vertrag an verläßige Viehzüchter 
der Gemeinde zu vergeben. Die abwechselude Uebertragung an die einzelnen Viehbesitzer 
(Turnushaltung), sowie die Versteigerung an den Mindestnehmenden, soferne letzterer nicht 
volle Gewähr für eine eutsprechende Zuchtstierhaltung bietet, sind unstatthaft. 
Art. 6. 
Hinsichtlich der Uebernahme der Ausgaben für die Zuchtstierhaltung auf die Gemeinde- 
kasse bewendet es bei den Bestimmungen in Art. 55 Abs. 4 der Gemeindeordnung für die 
Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 beziehungsweise in Art 40 Abs. 3 
der Gemeindeordnung für die Pfalz vom nämlichen Tage 
Gemeindliche Grundstücke, welche zur Zeit den Zuchtstierhaltern zur Nutznießung über- 
lassen sind, können denselben jedoch, auch wenn die in den angeführten Gesetzesstellen be- 
zeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, durch gemeindlichen Beschluß nach Maßgabe des 
Art. 47 37 der beiden Gemeindeordnungen fernerhin überlassen werden; in gleicher Weise 
können die zur Zeit von der Gemeinde für die Zuchtstierhaltung gewährten Geldbeiträge 
und sonstigen Reichnisse fernerhin diesem Zwecke zugewendel werden. 
Art. 7. 
Die Zuchtstierhaltung durch die Gesammtheit der Besitzer faselbaren Rindviehes in 
den Gemeinden unterliegt — mit den aus vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ein- 
schränkungen — der gleichen Behandlung wie eigentliche Gemeindeangelegenheiten. Gegen 
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und der Gemeindeaufsichtsbehörden findet Beschwerde 
nach Maßgabe der Art. 163.93 und 161.92 der beiden Gemeindeordnungen, dann gemäß 
Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwultungs- 
gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffeud, statt.
	        
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