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sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicher-
stellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der
vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Requisitionen der Militär-
Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeindevorständen
vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.
Zu §. 3.
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fortschaffung ihrer
Effekten, Bespannung der Kriegsfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen — erfolgt
durch diese, für Kommandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs
durch die Intendanturen.
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ersuchen um Mitwirkung
bei der Sicherstellung Folge zu leisten.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke
müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und
hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungs-
pflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnir-
ungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen
befugt sind, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz
die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende
Bestimmungen:
a) Für Garnisonveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen
angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon bz. jede Abtheilung ein zweispänniges
Fuhrwerk, sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung
der Geschirre, des Gepäcks u. s. w.
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