Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Gleichzeitig tritt Art. 111 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich 
Bayern vom 26. Dezember 1871 außer Kreft. 
Insoferne die als dingliche Lasten bestehenden Verpflichtungen zur Zuchtstierhaltung in 
Folge der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Erweiterung erfahren, sind die Berechtigten 
zur Erstattung des Mehraufwandes verpflichtet. 
Verträge, welche vor dem 1. Januar 1889 über persönliche Verbindlichkeiten hinsichtlich 
der Zuchtstierhaltung abgeschlossen wurden, sind innerhalb der ersten sechs Monate von dem 
bezeichneten Zeitpunkte an beiderseits kündbar. 
Die Fixirung und Ablösung dinglicher Verpflichtungen zur Zuchtstierhaltung bleibt 
besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. 
Gegeben zu München, den 5. April 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
UDr. Frhr. v. Lutz. ldr. v. Miedel. Frhr. v. Trailsheim. Erhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
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