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Gleichzeitig tritt Art. 111 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich
Bayern vom 26. Dezember 1871 außer Kreft.
Insoferne die als dingliche Lasten bestehenden Verpflichtungen zur Zuchtstierhaltung in
Folge der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Erweiterung erfahren, sind die Berechtigten
zur Erstattung des Mehraufwandes verpflichtet.
Verträge, welche vor dem 1. Januar 1889 über persönliche Verbindlichkeiten hinsichtlich
der Zuchtstierhaltung abgeschlossen wurden, sind innerhalb der ersten sechs Monate von dem
bezeichneten Zeitpunkte an beiderseits kündbar.
Die Fixirung und Ablösung dinglicher Verpflichtungen zur Zuchtstierhaltung bleibt
besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Gegeben zu München, den 5. April 1888.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
UDr. Frhr. v. Lutz. ldr. v. Miedel. Frhr. v. Trailsheim. Erhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.