Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade 
gewogen. 
München, den 19. April 1888. 
Luitpol!yd 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lußz. Dr. v. Riedel. Frhr. u. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. L#eonrod. 
· An ½m½“ Auf Allerhöchsten Befehl: 
1) die Kammer der Reichsräthe, .- 
2) die Kammer der Abgeordneten Der General-Secretär: 
ergangen. Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 6030. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
fönigliches Staatsministerium des Innern. 
Nach anher gelangten amtlichen Mittheilungen ist die Maul= und Klauenseuche in den 
an den Regierungsbezirk Niederbayern angrenzenden österreichischen Gebietstheilen dermalen 
ziemlich erloschen, mindestens nicht mehr in Besorgniß erregendem Grade vorhanden. 
Demgemäß wird die Bekanntmachung vom 12. März 1888 — Ges.= u. Verordn.= 
Blatt S. 152 — hiemit außer Kraft gesetzt und zugleich verfügt, daß an deren Stelle 
für den Regierungsbezirk Niederbayern lediglich die Bestimmungen der Bekanntmachungen 
vom 22. Januar 1887 (Ges.= u. V.-Bl. S. 13), bezw. vom 8. Oktober 1885 (Ges.= 
u. V.-Bl. S. 583) in Wirksamkeit zu bleiben haben. 
München, den 18. April 1888. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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